Branchencheck: Welche Sicherheitstechnik braucht mein Unternehmen?
Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte: Wer ist betroffen und was müssen Unternehmen jetzt tun? Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Regeln für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen. Mit einer Änderung des § 22 SGB VII hat der Gesetzgeber die bisherigen Vorgaben angepasst und den Schwellenwert für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angehoben. Ziel der Reform ist es, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von bürokratischen Pflichten zu entlasten. Gleichzeitig stellt sich für viele Arbeitgeber nun die Frage: Benötigen wir überhaupt noch einen Sicherheitsbeauftragten?
In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat, welche Unternehmen betroffen sind und worauf Sie jetzt achten sollten.
Sicherheitsbeauftragte unterstützen Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie achten auf mögliche Risiken im Arbeitsalltag, sprechen Kolleginnen und Kollegen auf unsicheres Verhalten an und unterstützen die Sicherheitskultur im Unternehmen.
Dabei übernehmen Sicherheitsbeauftragte keine Führungsaufgaben und tragen keine rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Diese verbleibt weiterhin beim Arbeitgeber sowie den verantwortlichen Führungskräften.
Die Neuregelung geht auf eine Änderung des § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zurück. Der Deutsche Bundestag beschloss die Reform im März 2026, anschließend stimmte der Bundesrat zu. Die Änderungen traten am 29. Mai 2026 in Kraft.
Hintergrund der Reform ist der Wunsch, Unternehmen stärker nach ihrer tatsächlichen Gefährdungssituation zu bewerten. Während bislang vor allem die Mitarbeiterzahl ausschlaggebend war, soll künftig stärker berücksichtigt werden, welchen Risiken Beschäftigte im Arbeitsalltag tatsächlich ausgesetzt sind.
Die wichtigste Änderung betrifft die Mitarbeiterzahl, ab der Unternehmen grundsätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Bis Mai 2026 galt: Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mussten Sicherheitsbeauftragte benennen.
Seit dem 29. Mai 2026 liegt dieser Schwellenwert grundsätzlich bei 50 Beschäftigten. Dadurch entfällt für viele kleinere Unternehmen die bisherige Pflicht. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass künftig kein Sicherheitsbeauftragter mehr erforderlich ist.

Entscheidend ist künftig nicht mehr allein die Anzahl der Beschäftigten, sondern auch die konkrete Gefährdungssituation im Unternehmen.
Für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten bleibt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten möglich beziehungsweise erforderlich, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
Besondere Gefährdungen können sowohl aus technischen und organisatorischen Risiken als auch aus dem Umgang mit Menschen entstehen. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten mit erhöhter Übergriffs- oder Überfallgefahr oder Alleinarbeit in abgelegenen Bereichen.
Nein. Die Reform reduziert lediglich die formale Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in bestimmten Unternehmensgrößen. Die Verantwortung des Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheitsschutz bleibt unverändert bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ihre „Hausaufgaben“ wahrnehmen:
Werden Risiken festgestellt, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss oder nicht.
Durch die neue Regelung gewinnt die Gefährdungsbeurteilung zusätzlich an Bedeutung. Unternehmen sollten ihre bestehende Beurteilung überprüfen und dokumentieren, ob besondere Gefährdungen vorliegen. Denn genau diese Bewertung entscheidet künftig darüber, ob trotz einer geringeren Mitarbeiterzahl Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind. Besonders relevant ist dies in Branchen wie:
Gerade hier können bereits kleinere Teams Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausführen.
Ein Bereich, der bei der Bewertung von Gefährdungen häufig besondere Aufmerksamkeit erfordert, ist die Alleinarbeit. Beschäftigte, die allein arbeiten und im Notfall nicht unmittelbar Unterstützung erhalten können, sind besonderen Risiken ausgesetzt. Dazu gehören unterschiedlichste Tätigkeiten:
Auch wenn die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten künftig nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein sollte, müssen Unternehmen weiterhin geeignete Schutzmaßnahmen für diese Beschäftigten treffen. Je nach Gefährdung können organisatorische Maßnahmen, regelmäßige Kontrollgänge oder technische Lösungen zur Notfallabsicherung erforderlich sein.
Die Neuregelung bzgl. Sicherheitsbeauftragte bringt insbesondere für kleinere Unternehmen spürbare Erleichterungen. Die generelle Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten greift nun grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten. Die grundsätzliche Verantwortung für sichere Arbeitsbedingungen bleibt unverändert bestehen. Gerade bei Alleinarbeit, erhöhtem Unfallrisiko oder Tätigkeiten mit Übergriffs- und Überfallgefahr sind häufig zusätzliche organisatorische und technische Schutzmaßnahmen sinnvoll. Sicherheitsbeauftragte und Verantwortliche für den Arbeitsschutz stehen dabei vor der Aufgabe, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Lösungen auszuwählen.
Almas unterstützt Unternehmen dabei, Sicherheitskonzepte praxisgerecht umzusetzen. Dazu gehören Lösungen für den Alleinarbeiterschutz (Totmannschalter bzw. Personen-Notsignal-Anlagen mit 24/7 Leitstelle), Überfall- und SOS-Systeme sowie moderne Sicherheits- und Alarmtechnik (Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachung). Ziel ist es, Sicherheitsbeauftragte und Verantwortliche im Arbeitsalltag mit passenden technischen Maßnahmen zu unterstützen und die Sicherheit von Beschäftigten nachhaltig zu verbessern. Kontaktieren Sie uns gern.
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