Tabus in der Videoüberwachung – was Unternehmen unbedingt beachten müssen
Videoüberwachung im Unternehmen: Erfahren Sie, wo CCTV-Kameras erlaubt sind, welche Tabus gelten und wie Sie Datenschutz und Sicherheit vereinen.
Videoüberwachung ist ein wirksames Mittel, um Firmengelände, Lager und sensible Bereiche zu schützen. Doch wo Kameras für Sicherheit sorgen, können sie auch schnell zum Risiko werden – vor allem für die Privatsphäre. Denn nicht jeder Ort darf überwacht werden und nicht jede Aufnahme ist rechtlich zulässig.
Wer Videoüberwachung im Unternehmen einsetzt, sollte die Grenzen genau kennen. Almas Industries kennt die „Fallstricke“ und hilft Ihnen bei der rechtskonformen Umsetzung Ihrer Videoüberwachung im Unternehmen.
Grundsätzlich dürfen Unternehmen ihre Geschäftsräume und Außenflächen mit Videokameras überwachen, jedoch nur dort, wo ein berechtigtes Sicherheitsinteresse besteht. Tabu sind beispielsweise Bereiche, in denen Menschen Privatsphäre erwarten dürfen: Sanitäranlagen, Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen oder Büros einzelner Mitarbeitender.
Auch angrenzende öffentliche Flächen wie Straßen, Gehwege oder Nachbargrundstücke dürfen von der Kamera nicht erfasst werden.
Wichtig ist außerdem die Kameraausrichtung: Selbst wenn die Kamera primär auf das eigene Unternehmensgelände zielt, darf ihr Blickwinkel keine fremden Grundstücke oder Eingänge miterfassen. Schon geringe Überschneidungen können einen Datenschutzverstoß darstellen und mit Geldstrafen geahndet werden.
Die rechtliche Grundlage für Videoüberwachung im Unternehmen bilden die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Beide schreiben vor, dass Aufnahmen nur zulässig sind, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa zur Diebstahlsprävention oder zum Schutz von Mitarbeitenden. Zudem gilt:
Wer diese Vorgaben als Unternehmen ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Imageschäden, sobald eine Missachtung an die Öffentlichkeit gelangt. Umso wichtiger ist es, die Planung und Umsetzung der Videoüberwachung in professionelle Hände zu geben.
Grundsätzlich gilt: Nach den Vorgaben des Artikels 13 DSGVO ist auf die Videoüberwachung im Unternehmen transparent und fair hinzuweisen. Diese Hinweise müssen vor dem Betreten des videoüberwachten Bereichs erkennbar sein, damit betroffene Personen ihr Verhalten entsprechend ausrichten können. Dabei sollte in zwei Hinweisschritten informiert werden.
Hinweis 1: ein optisch schnell erfassbares, vorgelagertes Hinweisschild (Muster im docx-Format) informiert grundsätzlich über die Videoüberwachung in einem Bereich. Auf dem Hinweisschild muss auf Folgendes hingewiesen werden:

Hinweis 2: Vollständige Informationen nach Artikel 13 DSGVO (Muster im docx-Format) sollten Kamerabetreibende innerhalb des überwachten Bereichs gut sichtbar auslegen oder aushängen (z.B. am Empfang) – oder auch im Internet zum Abruf vorhalten. Auf dem vollständigen, sprich: deutlich umfassenderen Informationsblatt sind u.a. auch Hinweise zum Auskunftsrecht und zum Beschwerderecht zu geben.
Solche Versäumnisse lassen sich vermeiden, sowohl durch eine fachgerechte Planung als auch durch regelmäßige Datenschutzprüfungen. Das Almas-Industries-Team berät seine Kunden auch hinsichtlich dieser Aspekte.
Mit professionellen Lösungen wie den CCTV-Systemen von Almas Industries behalten Sie alles im Blick und erfüllen gleichzeitig die rechtlichen Anforderungen.
Videoüberwachung schafft Sicherheit, Transparenz und Abschreckung – vorausgesetzt, sie wird verantwortungsvoll eingesetzt.
Die Experten von Almas Industries unterstützen Sie bei der Planung, Installation und Konfiguration Ihrer Systeme. Datenschutzkonform, rechtssicher und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmt.
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