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Gesetzliche Regelungen für Alleinarbeiter
Almas Team
Zuverlässiger Alleinarbeiterschutz mit dem Totmannschalter
Risikofaktor Alleinarbeit – wenn einen niemand sieht und hört
Alleinarbeit bedeutet, dass sich Arbeitnehmer außerhalb der Ruf- und Sichtweite von anderen Personen aufhalten. Das gilt für Beschäftigte in Logistikzentren, auf Baustellen und in Industriegebäuden ebenso wie für den Einzelhandel.
Zunächst ist eine Person in Alleinarbeit den gleichen Risiken ausgesetzt wie ein Mitarbeiter, der in Anwesenheit von Kollegen arbeitet. Problematisch wird es allerdings, wenn Alleinarbeiter in eine Notsituation oder Gefahr geraten und nicht mehr in der Lage sind, für Hilfe zu sorgen. Dabei unterscheidet man zwischen physischen Risiken wie z.B. Stürze, Stolpern, Krankheit oder körperliche Ausfälle und sozialen Risiken wie z.B. Einschüchterung, Aggression oder Gewalt. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass schnelle Hilfe für den Alleinarbeitnehmer sichergestellt ist.
In welchem Umfang Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, ist abhängig von der im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Gefährdungsbeurteilung.
Gesetzliche Regelungen für Alleinarbeiter
Arbeitgeber haben die gesetzliche Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit im Unternehmen zu integrieren. Besonders für allein tätige Mitarbeiter sind derartige Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz von großer Bedeutung.
Nach DGUV Regel 100-001 hat der Unternehmer bei gefährlicher Alleinarbeit über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Um das Gefahrenpotential einzuschätzen und in Notfällen sofort Hilfsmaßnahmen einzuleiten, sind Unternehmer verpflichtet, bei Tätigkeiten in Alleinarbeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wird die Tätigkeit des Mitarbeiters dabei als „gefährlich“ eingestuft, muss geprüft werden, ob die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls gering oder hoch ist. Bei einer kritischen Gefährdung ist Alleinarbeit unzulässig.
Auch bestimmte Bevölkerungsschichten wie z.B. Jugendliche, schwangere Frauen, Mitarbeiter mit chronischen bzw. psychischen Erkrankungen, Menschen mit Verdacht auf eine Suchterkrankung oder Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko dürfen nicht allein ohne Anwesenheit anderer Mitarbeiter arbeiten.
Ist Alleinarbeit grundsätzlich zugelassen und die Gefährdung des Mitarbeiters akzeptabel, muss eine geeignete Meldeeinrichtung wie z.B. der Totmannschalter https://totmann-schalter.de/ zur Verfügung stehen.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der allein tätige Mitarbeiter zu jeder Zeit einen Notruf absetzen kann.
Zuverlässiger Alleinarbeiterschutz mit dem Totmannschalter
Grundsätzlich stellt Alleinarbeit kein Problem dar. Die Problematik liegt eher in der jeweiligen Gefahrenbeurteilung der durchgeführten Tätigkeiten. So führt ein Büromitarbeiter in der Regel keine lebens- oder gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten aus. Im Vergleich dazu hat ein Mechaniker, der in Alleinarbeit an schweren und eventuell hohen Anlagen arbeitet, ein erhöhtes Risiko. Er könnte jederzeit Opfer eines Unfalls sein, der außerhalb der Hör- und Sichtweite von Kollegen zu fatalen Folgen führen kann.
Mit dem Totmannschalter – auch Totmannwarner, Totmanneinrichtung oder Bewegungs- bzw. Totmannmelder – schützen Sie zuverlässig Ihre allein tätigen Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz einem hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind.
Liegt ein Alleinarbeiter z.B. in Folge eines Sturzes reglos am Boden, setzt der Totmannmelder https://totmann-schalter.de/ automatisch einen Notruf ab. Gleichzeitig vermittelt ein eingebautes GPS-Signal dem Notrufempfänger sofort, wo sich der Alleinarbeiter aktuell befindet. Ist Ihr Mitarbeiter ansprechbar, ist die Notrufleitstelle dank des integrierten Mikrofons sowie des Lautsprechers zu jeder Zeit in der Lage, mit dem Verletzten zu kommunizieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Totmannschalter mit einer integrierten SOS-Taste zu kombinieren.
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